Steuerbegünstigte Stiftung

 

Definition
Stiftung ist ein Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit welches vom Stifter der Erfüllung eines Zweckes gewidmet ist.

Entstehung

§ 80 BGB bestimmt für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1)

1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2)

1 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs.1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet

 

§ 81 Abs. 1 BGB bestimmt für das Stiftungsgeschäft 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. 2 Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. 3 Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1. den Namen der Stiftung,

2. den Sitz der Stiftung,

3. den Zweck der Stiftung,

4. das Vermögen der Stiftung,

5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

 

 

 

 

 

 

Vorgaben

Zeit

1.      Heute

2.      Ab dem Tod des Erstversterbenden

3.      Nach dem Tod des Letztversterbenden

Ziele

1.      Im Rahmen der Steuerbegünstigten Zwecke nach § 51ff AO (genau aber nicht zu eng umreißen)

2.      Finanzierung über Spenden

3.      Steuervergünstigung für eigenen Beitrag optimieren

4.      Verwaltung

a)      Kontrollieren

b)      Ablauf erproben und ggf. nachbessern.

5.      . Zweckbindung anpassen können

a)      ggf. Wechsel von eigener Tätigkeit zu reiner Finanzierungsaufgabe.

b)      Rahmen überprüfen und ggf. konkretisieren.

6.      Immobilie / Unternehmen.

a)      Unterhalt und Erhalt / effektive Verwaltung sicherstellen.

b)      Wohnrecht / Verwaltungsrechte zu Lebzeiten dort erhalten

7.      Versorgung des länger lebenden Ehegatten auch in Zeiten der Not und Krankheit.

1.      Ziele wie heute +

2.      Erbschaftsteuerbelastung minimieren

3.      Verwaltung Nachfolge spätestens jetzt regeln.

4.      Ggf. Versorgung des Überlebenden

1.      Langfristige Vermögenserhaltung für ursprünglichen Zweck.

2.      Ggf. Besetzung der Führungspositionen im Unternehmen aus Familienstreitigkeiten heraushalten.

3.      Vermeidung der Vermögensminderung durch Steuer.

4.      Verwaltungskontrolle durch die öffentliche Hand und ggf. andere Gremien.

5.      Andenken der Stifter bewahren.

Aktion

 

1        Stiftung gründen

a)      Bargründung ab 26.000,-- €

b)      Sachgründung mit Grundstück / Unternehmen

2        Satzung muss regeln:

a)      Namen der Stiftung

b)      Sitz der Stiftung

c)      Zweck der Stiftung
Rahmen sollte so weit wie möglich sein, damit spätere Anpassungen und Konkretisierungen aus der praktischen Erfahrung heraus erfolgen können.

d)      Vermögen der Stiftung

e)      Bildung des Vorstandes der Stiftung

i)        Bestellung

ii)       Abberufung

3        Vorstand

a)      Ein Ehegatte

b)      Beide

c)      Genaue Regelung der Bestimmung der Nachfolge Im Vorstand auch und gerade für die Zeit nach dem Tod

d)      Regeln für die Kontrolle des Vorstandes

e)      Regeln über die Vergütung der Tätigkeit.

1.      Die Stiftung im Testament als Erbe zumindest eines Teils des Vermögens einsetzen

Stiftung als Alleinerbe einsetzen

Oder neben anderen Erben

Folgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1        Mit Anerkennung der Stiftung entsteht Juristische Person
(Satzungsmängel sind heilbar, es erfolgt Hinweis der Aufsichtsbehörde)

2        Vermögensbindung

3        Übertragungspflicht für die Gründer

4        Strenge Zweckbindung Verwendung der Erträge nur im Rahmen der von der Satzung zugelassenen Zwecke.
,- Anpassung der Satzung an neue Gegebenheiten nur im engen Rahmen des ursprünglichen Zweckes -.

5        Vermögen

a)      muss erhalten bleiben,

b)      muss nach Gesetz zur Zweckerfüllung ausreichend bemessen sein

6        Ertrag muss zweckgebunden verwendet werden

7        Bei Gründung (im ersten Jahr nach Gründung ) Spendenabzug steuerwirksam bis zu 307.000,-- €,- nicht verbrauchte Beträge werden wie Verluste vorgetragen.

8        Der laufende Spendenabzug erhöht sich um € 20.450,-- p.A.

9        Die Abzugsmöglichkeiten bestehen für jeden Ehegatten

 

 

Offene Fragen

1        Muss die Versorgung des länger lebenden Ehegatten ggf. über die Stiftung mit abgesichert werden?

2        Soll die Kontrolle eines Unternehmens langfristig in professionellen Händen gehalten werden, so müssen entsprechende Regeln für die Bestellung der Führungspersönlichkeiten in der Satzung verankert werden.

3        In jedem Fall sollte in der Satzung Vorsorge getroffen werden, für den Fall, dass der ursprüngliche Zweck der Stiftung sich nicht mehr erreichen lässt, indem man genau bestimmt wie für diesen Fall das Vermögen verwendet werden soll.

4        Gibt es noch weitere Ziele deren Erfüllung in der Satzung festgelegt werden soll.