Gesellschaftsrecht

 

Dies ist ein Sonderfall der Vertragsgestaltung mit dem Ziel langfristig die Bezeihungen zwischen den beteiligten Personen so zu regeln, dass diese erfolgreich zusammen arbeiten können.

 

1.   Definition Gesellschaft
Die Gesellschaft im Rechtssinn ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen um dauerhaft einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

2.   Gesellschaftsformen
Allgemein ist zu unterscheiden zwischen Gesellschaften die selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit haben ,
 - juristische Personen / diese haben Rechte und Pflichten im eigenen Namen, sie existieren unabhängig davon wer Gesellschafter ist -, und
-Personengesellschaften , hier sind die beteiligten Personen Inhaber der Rechte und Pflichten, sie können diese aber nur gemeinsam als Gesellschaft wahrnehmen -.

3.   Juristische Personen mit den Kapitalgesellschaften, b - d

a.   Verein       geregelt im BGB §§ 21 folgende

b.   Gesellschaft mit beschränkter Haftung , GmbH – GmbH Gesetz

c.   Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt / kleine GmbH beider zur vereifachten Gründung das Gründungskapital herabgesetzt wurde, - Gründung ab 1 € möglich -. ( Wird im Zuge des erfolgreichen Wirtschaftens in eine GmbH überführt )

d.   Aktiengesellschaft AG – Aktiengesetz

                                         i.    Große AG

                                        ii.    Kleine AG

e.   Limited – englisches Recht, 1 € Mindestkapital

f.     Die Stiftung ist zwar eine juristische Person aber keine Gesellschaft , näheres siehe dort -  geregelt §§ 80 ff BGB und jeweilige Landesgesetze

4.   Personengesellschaften

a.   Gesellschaft bürgerlichen Rechts - §§ 705 folgende BGB

b.   Partnerschaft - Partnerschaftsgesetz

c.   Offene Handelsgesellschaft OHG §§ 105 folgende HGB

d.   Kommanditgesellschaft KG §§ 161 folgende HGB

e.   Stille Gesellschaft §§ 230 folgende HGB

5.   Gründung
Die Gründung setzt die Einigung auf ein gemeinsam zu verfolgendes Ziel voraus. Sie kann im einfachsten Fall sogar stillschweigend und formlos erfolgen. Es reicht, dass mindestens zwei Personen gemeinsam ein bestimmtes Vorhaben von längerer Dauer in Angriff nehmen. Allein durch diese Handlung entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Das Zusammenarbeiten wird durch die gesetzlichen Bestimmungen im BGB geregelt.
Alle anderen Formen setzen den Abschluss eines Vertrages voraus. Die Einzelheiten zu Vertragsinhalt, Haftung, Formalien etc. sind in den verschiedenen Gesetzen geregelt. Alle Gesellschaften ausser der BGB Gesellschaft müssen in öffentliche Register eingetragen werden. Gesellschaften bei denen die Haftung auf das Kapital beschränkt ist müssen ihre Abschlüsse veröffentlichen.

6.   Grundsatzfragen
folgende Fragen sollten im Gesellschaftsvertrag in jedem Fall geregelt sein:

a.   Entscheidungen
Wer darf was entscheiden, bedarf es der Genehmigung durch ein Aufsichtsgremium oder der Gesellschafterversammlung, welche Mehrheiten sollen für welche Entscheidung gelten
insbesondere mit welcher Mehrheit darf der Gesellschaftsvertrag geändert werden

b.   Verkauf / Übertragung der Anteile
es sind zwei Fallgruppen zu  Unterscheiden Übertragung: 
                unter Lebenden – Verkauf / Schenkung
                im Todesfall
Sollen die Anteile nur

                                         i.    An Gesellschafter

                                        ii.    Im Familienkreis

                                       iii.    An bestimmte Familienmitglieder

übertragen werden können, soll es Vorkaufsrechte geben.

c.   Wie soll die Führungsnachfolge geregelt werden

d.   Entnahme / Ausschüttung von Gewinnen

Bei all diesen Fragen sind die möglichen Konsequenzen einer beabsichtigten Regelung in all Ihren Auswirkungen für die Zukunft zu bedenken.
Die Liste der Fragen ist nicht vollständig, es können sich in Einzelfällen Folgefragen ergeben die zu bedenken sind.