Buchhaltung

Welchen Nutzen kann hier, in dieser ach so trocken scheinenden Materie, das oben genannte Prinzip, von der Idee zur Form" bringen?
Die Buchhaltung dient verschiedenen Zwecken. Nur wenn ich diese klar erkenne und definiere, kann ich die richtige Form für die Ausgestaltung der Buchhaltung finden.

1.Ergebnisermittlung für unterschiedliche Zwecke.

    a. Eigene Information

    Der Unternehmer selbst muss möglichst zeitnah über seine Ertragssituation im Bilde sein, um zu erkennen, welche seiner Handlungen und Entscheidungen den Ertrag steigern beziehungsweise mindern, um den langfristigen Fortbestand seines Unternehmens zu sichern. Dabei bedarf es unter Umständen einer besonderen Aufbereitung, um den einzelnen Handlungen beziehungsweise Entscheidungen einen entsprechenden Aufwand und Ertrag zuzuordnen.
      i. Will ich zum Beispiel wissen wer meine größten Kunden und Lieferanten sind, empfiehlt es sich, auch wenn ich steuerlich meine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung gestalten kann, die eingehenden und ausgehenden Rechnungen auf nach Kunden und Lieferanten getrennten Debitoren- und Kreditorenkonten zu erfassen. Als Nebenergebnis dieses Verfahrens kann ich stets bestimmen wer mir seit wann wie viel schuldet, und welche offenen Rechnungen ich zu begleichen habe.
      ii. Für einen zeitgerechten Vergleich nach Monaten, muss ich zeitgerecht nach Eingang und Ausgang der entsprechenden Rechnungen buchen, und kann diese Positionen nicht erst erfassen, wenn der entsprechende Zahlungsvorgang erfolgt. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann von Nachteil, wenn ich eingehende Rechnungen erst mit größerer zeitlicher Verzögerung bezahle.
      iii. Bei unklaren Verhältnissen im Belegwesen, oder wenn für die Ergebnisermittlung Bestände an Ware bzw. teilfertigen Leistungen eine große Rolle spielen, kann es für die unterjährige Gewinnermittlung mittels BWA auch hilfreich sein, den Wareneinsatz in % zu schlüsseln, Der % - Satz wird aus der aktuellsten fertigen Bilanz ermittelt.
      iv. Vergleich mit anderen Unternehmen oder eigenen Planzahlen. In beiden Fällen müssen die Vorgaben die der Ermittlung der Vergleichszahlen dienen, auch bei der eigenen Buchhaltung genau beachtet werden, um eine Vergleichbarkeit der Zahlen zu gewährleisten.

    b. Steuerlich

    Zielsetzung ist die richtige Bemessungsgrundlage für die folgenden Steuerarten zu finden.
      i. Ertragsteuern: ESt / KSt, GewSt
      ii. Umsatzsteuer

    c. Handelsrecht

    Die Ergebnisermittlung nach Handelsrecht dient primär dem Gläubigerschutz.
    Dies gilt insbesondere für die Rechtsträger, die sich im Insolvenzfall auf eine Haftungsbeschränkung auf das eingetragene Kapital berufen wollen ,- GmbH, GmbH & Co. KG, Limited etc. -. Für diese ist es besonders wichtig, ihre Ergebnisermittlungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres erstellt zu haben, andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen im Insolvenzfall, - insbesondere dann, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird -.

2.Problemfelder

    a. Steuerliche Plausibilität ? zu den weiteren Einzelheiten siehe auch Betriebsprüfung= BP
    Grundsatz: zum eigenen Schutz bei einer BP müssen alle Abweichungen vom „normalen" Ablauf, insbesondere solche die sich auf das Ergebnis auswirken, zeitnah umfassend und auch für Außenstehende verständlich dokumentiert werden, z.B. Preislisten und / oder Grundlagen der Preisbildung bei Sonderverkäufen. Gleiches gilt für Einlagen da hier ein Geldeingang ohne Ergebnisauswirkung vorliegt. Werden Geldschenkungen von Verwandten, oder Darlehen von Privatpersonen im Unternehmen verwendet so ist dieser Sachverhalt in einem selbst hergestellten Beleg kurz zu vermerken, - z. B. Schenkung Vater 3000 € am 15.1.2006 in bar; (bei solchen Vorgängen kann die Verwaltung von Schenker einen entsprechenden Nachweis über die Herkunft des Geldes verlangen) -.

      i. Verprobungsansätze der BP

        1. Kassenführung
        Endbestand vom Vortag + Tageseinnahmen - Tages Ausgaben – Entnahmen + Einlagen = Kassenbestand, dieser darf an keinem Tag negativ werden, - zum Beispiel weil vergessen wurde entsprechende Einlagen aufzuzeichnen -, andernfalls wird der entsprechende Negativsaldo als Einnahme zugeschätzt und hierfür entsprechend Umsatzsteuer und Ertragsteuern verlangt.
        2. Geldverkehr
        hierzu werden alle Konten, auch private, des Steuerpflichtigen ausgewertet. Der sich nach den Konten und einem geschätzten Bargeldbedarf ergebende Geldverkehr muss mit dem Geldverkehr nach der Buchhaltung übereinstimmen.
        3. Wareneingang/Materialverbrauch
        aus dem nach der Buchhaltung ermittelten Wareneingang/Materialverbrauch wird unter Zugrundelegung der allgemeinen Kalkulationsgrundsätze ein Sollumsatz ermittelt. Abweichungen zwischen Buchhaltung und diesem Sollumsatz müssen plausibel erklärt werden können.
        4. Allgemeine Erfahrungssätze = Richtsätze
        aus dem aus anderen Veranlagungen gewonnenen Datenbestand hat die Verwaltung eine Richtsatzsammlung für jeden Geschäftszweig aufgebaut, die jährlich aktualisiert wird. Das Ergebnis des geprüften Geschäftes wird mit diesen Richtsätzen verglichen, Abweichungen müssen plausibel erklärt werden können. (Die sehr umfangreichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen "Richtsatzsammlung" können von deren Homepage www.Bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.

      b. Belegwesen

        i. USt

        Vorsteuer kann nur dann abgezogen werden, wenn eine Rechnung existiert, die allen Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz genügt.
          1. Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen mit vollständigen Namen und Anschrift bezeichnet sein.
          2. Die Rechnung muss die Steuernummer beziehungsweise die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers
          enthalten
          3. Ausstellungsdatum
          4. eine fortlaufende Nummer die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
          5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
          6. im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts
          7. das nach Steuersätze und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
          8. der anzuwendende Steuersatz, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag sowie die Gesamtsumme der Schuld.
          Bei Steuerbefreiungen ein entsprechender Hinweis darauf. Bei steuerpflichtigen Werklieferungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, - Bauleistungen, Reparaturen an Gebäuden, Gartenbau u.ä. -, muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung eine Rechnung ausstellen, in der eher darauf hinweist, dass der Leistungsempfänger diese zwei Jahre aufbewahren muss, auch wenn er die Leistung als Privatmann empfängt.

        ii. Ertragsteuern

          1. Bewirtungsrechnungen
          auf diese muss der Steuerpflichtige schriftlich zeitnah die Teilnehmer und einen konkreten Anlass der Bewirtung bezeichnen, - Schlagwörter wie Infogespräch Kundengespräch u.ä. genügen nicht, es soll ein Bezug zu einem konkreten Vorgang /Auftrag hergestellt werden können -.
          Die Rechnung des Gasthauses muss die einzelnen Speisen und Getränke konkret bezeichnen, es muss ein entsprechender maschineller Ausdruck vorliegen.
          2. Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde
          Es ist eine entsprechende Liste zu führen, aus der ohne größere Mühe entnommen werden kann, dass für jeden Empfänger die jährliche Wertgrenze für Geschenke von maximal 35 EUR eingehalten wurde.
          Das entsprechende Konto aus der Buchhaltung kann hierfür ausreichen, wenn der Empfänger auf dem Beleg entsprechend benannt wurde, so dass sein Name als Text in der Buchhaltung übernommen werden kann.
          3. Fahrtenbücher
          die zum Nachweis des Privat Anteils der Nutzung geführten Fahrtenbücher müssen handschriftlich mit Kugelschreiber oder Tinte, oder maschinell in einer nachträglich nicht mehr veränderbaren Form geführt werden. Wichtig ist, dass der Kilometerstand auf Rechnungen der Werkstatt oder des TÜV, genau mit dem in Fahrtenbuch nach der entsprechenden Fahrt festgestellten Kilometerstand übereinstimmt. Andernfalls ist das Fahrtenbuch wertlos und wird bei jeder Überprüfung verworfen.