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Der Tatbestand der Steuerhinterziehung § 370 AO ist weit und schnell verwirklicht. Er ist erfüllt wenn auf Grund planmäßig falscher Handlungen / Angaben des Steuerpflichtigen die Steuer zu niedrig oder zu spät festgesetzt wird.
Grundsätzlich reicht jede noch so kleine Unwahrheit in den Steuererklärungen, oder die Abgabe keiner Erklärung / bewusste Verzögerung.
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Was tun wenn die Steuerfahndung erscheint oder die Einleitung eines Steuerstrafverfhrens mitgeteilt wird?
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- Ruhe bewahren und freundlich bleiben
- So weit als möglich die Kontrolle über den Sachverhalt bewahren d.h.
- Keine absolut keine Stellungnahme zur Sache abgeben
- Den eigenen Steuerberater informieren
- Einen Anwalt kontaktieren den der Steuerberater empfiehlt oder den man selbst findet
Warum?
- Weil Höflichkeit und angenehme Umgangsformen die Sache erträglicher machen, und es dem Anwalt erleichtern eine möglichtst positive Lösung zu erreichen.
- Weil der Sachverhalt und die fachkundige Aufbereitung desselben das einzige ist was hier noch helfen kann.
In Anbetracht des sehr umfassenden Tatbestandes ist es mehr als unwahrscheinlich, dass er objektiv nicht wenigstens zum Teil erfüllt ist. D.H.
- Alles was Sie sagen kann auch gegen Sie verwendet werden / also zur Sache besser nichts sagen bis man genau weiß was helfen könnte.
Um zu wissen was helfen könnte ist es zwingend erforderlich zu klären von welchem Sachverhalt die Verwaltung ausgeht. Dies geht nie ohne Akteneinsicht und die erhält nur der Anwalt oder Steuerberater. Erst dann kann erfolgversprechend analysiert werden, welche Konsequenzen drohen und was an hilfreichen Informationen in das Verfahren eingeführt werden kann. ( Dafür muss geklärt werden was die gesetzmäßige Besteuerung( siehe unten) im vorgegebenen Fall gewesen wäre und ob sich hier noch eine günstige Differenz zu den Annahmen der Verwaltung ergibt. )
- Der eigene Steuerberater sollte Bescheid wissen, weil er den Sachverhalt der zum Verfahren geführt hat mit aufbereitet hat und daher ebenfalls in das Verfahren mit einbezogen werden kann.
- Aus diesem Grund ist er nicht der berufene Verteidiger in Ihrer Sache, weil die mögliche Selbstbetroffenheit die für dieses Verfahren absolut notwendige Distanz verhindert.
Es gibt immer einen latenten Interessenkonflikt zwischen Selbst- und Mandantenschutz, der es für den eigenen Berater mehr als schwierig macht in der Sache angemessen und frei zu agieren. Selbst wenn er das kann, steht immer noch die Möglichkeit im Raum, dass er mit der Drohung gegen ihn selbst vorzugehen von der Verwaltung an einem adäquaten Vorgehen gehindert wird.
Darum würde ich selbst keines meiner laufenden Steuerberatungsmandate in einem solchen Verfahren vertreten.
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Gesetzmäßige Besteuerung und dafür notwendige Informationen
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Gesetzmäßige Besteuerung bedeutet, die Steuer die sich unter Verarbeitung aller für den konkreten Zeitraum,- jeweils ein Jahr -, verfügbaren Informationen ergibt.
Gesetzmäßige Besteuerung bedeutet nicht zu viel aber auch nicht zu wenig Steuer sondern eben genau die richtige. Dies kann in komplex gelagerten Einzelfällen mit viel Arbeit bei der Auswertung von Belegen und der Aufbereitung der entsprechenden nachvollziehbaren Darstellung verbunden sein, aber ohne diese Arbeit wird sich eine gesetzmäßige Besteuerung, - d.h. hier die unter Beachtung aller Vorschriften niedrigste mögliche Steuer -, nicht erreichen lassen.
Die hier gemeinten Informationen beziehen sich für die Ertragsteuern auf
- Einnahmen, = zugeflossene Gelder bei denen anhand der konkret für das bestimmte Jahr geltenden Steuergesetze geprüft werden muss ob und wenn ja in welcher Weise sie der Steuer unterliegen.
- Ausgaben, = abgeflossene Gelder bei denen in gleicher Weise wie bei den Einnahmen anhand des jeweils geltenden Steuerrechts geprüft werden muss ob sich diese auf die Steuer auswirken
- sowie steuerwirksame Tatsachen, die sich ebenfalls auf die Höhe der Steuer auswirken wie:
- Behinderung
- Unterhaltspflicht
- Anspruch auf Kindergeld
- Entfernung Wohnung Arbeit und die Anzahl der Arbeitstage
- et cetera
Bei den Umsatzsteuern sind die dafür geltenden Vorschriften für die Entstehung der Steuer, deren Bemessungsgrundlage, den Vorsteuerabzug und die dafür nortwendigen formalen Vorraussetzungen zu beachten.
Die Darstellungist nicht vollständig ,- weil sonst der Rahmen dieser Seite gesprengt würde -. Sie dient nur dazu um zu verdeuttlchen, dass
zur Aufbereitung des Sachverhaltes zwingend steuerlicher Sachverstand erforderlich ist. Jede gesetzmäßige Minderung der Steuer wirkt unmittelbar auf den drohenden Strafrahmen.
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Darstellung Nachweise und Plausibilität
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Die hier angesprochenen Informationen müssen unter Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Ordnungsprinzipien aufbereitet und dargestellt werden und bei Zweifelsfällen jeweils mit Belegen verifiziert werden können, insbesondere dann wenn sie sich auf Ausgaben und andere steuermindernde Tatsachen beziehen.
Belege bedeutet hier im wesentlichen Papier, digital vorhandene Dokumente sollten zumindest eine Signatur tragen, die ihre Beweiskraft der von Papier angleicht. Zeugenaussagen sind praktisch nicht verwertbar, lediglich zur Aufwertung der Beweiskraft von selbst erzeugten Belegen können sie eingesetzt werden, und auch hier empfiehlt es sich diese Aussagen schriftlich niederzulegen und sich in das Verfahren einzuführen.
Da es sich hier um ein Massenverfahren handelt bei dem den handelnden Amtspersonen außerordentlich wenig Zeit für die Prüfung von Einzelfragen zur Verfügung steht, spielt die Einhaltung der Ordnungsprinzipien, welche aus Sicht der Verwaltung für Verständlichkeit und Plausibilität der aufbereiteten Informationen sorgt eine große Rolle. Sind erst einmal Missverständnis entstanden, wächst in der Regel das Misstrauen bei der Behörde und damit die Anforderung an die Dokumentation der eingereichten Auswertungen durch Belege.
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Schwierig wird die Situation, wenn keine Belege zur Verfügung stehen, weil dann die Verwaltung nach dem Gesetz befugt ist mit Schätzungen zu operieren die nur in sehr beschränktem Umfang ohne Belege erfolgreich angegriffen werden können.
- Bankbelege lassen sich notfalls bei den Kreditinstituten für 10 Jahre zurück erlangen
- verlorene Barbelege sind praktisch nicht zu ersetzen.
- in Einzelfällen können "Eigenbelege" helfen wenn der Sachverhalt durch schriftliche Zeugenaussagen Dritter bestätigt wird,- keinesfalls aber darf hiervon übertrieben Gebrauch gemacht werden -!
Folgen
- Stafe
- Steuerfolgen
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Strafrechtliche Folgen
In der Vergangenheit bestanden große regionale Unterscheide insbesondere bei der Strafzumessung durch die Bußgeld und Stafsachenstellen der Finanzämter. Jede "Oberfinanzdirektion" ,- heute Landesamt für Steuern -, hatte eigene Tabellen, auch in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken gab es unterschiedliche Maßsstäbe. Mit dem in Wikipedia zitierten Entscheidung des BGH AZ STR 418/08 hat der BGH versucht vermehrt einheitliche Kriterien für die Strafzumessung festzulegen. Dabei bezieht sich die dort benannte grenze von EUR 50.000 auf den Einzelfall, also die Hinterziehung in einem Jahr.
Entscheidendes Kriterium für die Strafzumessung ist immer die hinterzogene Steuer, erst dann spielen weitere Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe eine Rolle. Daher auch die aus der Seite Ordnung übernommenen Ausführungen zur gesetzmäßigen Steuer etc. von oben, denn Steuerhinterziehung ist, so wie ich es verstehe nur ein besonderer Fall von "Unordnung", bzw. Unordung in Steuersachen kann leicht zu einem solchen Verfahren führen.
Die Strafdrohng kann hier also nur im groben Rahmen umrissen werden
- Bis zu einer Gesamtsumme von 50.000 EUR bleibt es i.d.R bei einer Geldstrafe, (wobei hier ca. pro 1.000 EUR Hinterziehungsbetrag zwischen 5 und 10 Tageätzen an Strafe verhängt werden).
- Von 50.000 - 100.000 EUR Gesamtsumme ist nach dem oben zitierten BGH Urteil noch Freiheitsstrafe auf Bewährung möglich.
- Bei mehr als 100.000 EUR ist mit Haftstrafe ohne Bewährung zu rechnen.
Steuerfolgen
- Das Finanzamt kann die Steuerbescheide bis zu 11 Jahren zurück ändern, in denen die aufgegriffenen Sachverhalte verwirklicht sind.
- Ab der ursprünglichen Festsetzung wird die Nachforderung der Steuer mit 6% pro Jahr verzist ,- d.h. bei 11 Jahren tritt allein durch die Verzinsung schon beinahe eine Verdoppelung der Steuer ein.
Also nicht nur für das Strafmaß, sondern auch für die Gesamtbelastung, bedarf es viel Arbeit am der Feststellung der gesetzmäßigen Steuer um die Belastung insgesamt so gering wie möglich zu halten.
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Abgerechnet wird nach Zeit. In Steuerstrafsachen beträgt mein Stundensatz 150 EUR.
Haben Sie weitere Fragen ?
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Bitte zögern sie nicht diese zu stellen, wenn Sie nach einem kurzen Gespräch feststellen, dass ich nicht der Richtige bin entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen finden Sie in Wikipedia unter Steuerhinterziehung in Wikipedia Zu den übrigen Tätigkeitsbereichen siehe www.streit-beenden.com zur Tätigkeit als Mediator
www.lohnsteuer-hilfe.eu zu Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner auch in Englisch und Französisch
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